Hilfe vom Bundesministerium der Justiz – Leitfaden fürs Impressum

21 Apr

Online-RechtDas Telemediengesetzt (TMG) er­legt be­stimm­ten Diens­te­an­bie­tern die Impressumspflicht auf, die vor allem dem Ver­brau­cher­schutz die­nen. In der Anbierterkennzeichnung (Impressum) müssen In­for­ma­tio­nen angegeben werden, die Ver­brau­cher in die Lage versetzen, die Se­rio­si­tät der Diensteanbieter zu über­prü­fen, bevor sie deren Diens­te in An­spruch neh­men.

Neben den Verbrauchern haben auch Un­ter­neh­men haben ein In­ter­es­se daran, die er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen über an­de­re Markt­teil­neh­mer zu erhalten, um ein wett­be­werbs­recht­lich ein­wand­frei­es Ver­hal­ten durch­set­zen zu kön­nen. Wenn in der Anbieterkennzeichnung von Diensteanbietern falsche Angaben oder Informationen fehlen, ist dies ein Abmahnungsgrund. Doch wann be­steht eine An­bie­ter­kenn­zeich­nungs­pflicht? Wel­che An­ga­ben sind im Im­pres­sum zu ma­chen und wie ist die­ses zu ge­stal­ten?

Ab­mah­nun­gen ver­mei­den

Der Leit­fa­den des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) klärt diese Fra­gen und dient Ge­wer­be­trei­ben­den mit einem In­ter­net-Auf­tritt, ihr Impressum (auch Anbieterkennzeichnung ge­nannt) nach den An­for­de­run­gen des Te­le­me­di­en­ge­set­zes (TMG) zu ge­stal­ten. Mit dem Leitfaden können Un­ter­neh­men, die Waren und Diens­te im In­ter­net an­bie­ten, erkennen, was sie bei der Selbst­aus­kunft nach dem Te­le­me­di­en­ge­setz zu be­ach­ten haben. Bitte beachten Sie, dass dies im Ein­zel­fall eine recht­li­che Be­ra­tung nicht er­set­zen kann. Dennoch hilft der Leitfaden, die be­ste­hen­den Pflich­ten über­haupt zu er­ken­nen.

Infos und Download

Quelle: Bundesministerium der Justiz

Kommentare geschlossen