Das Telemediengesetzt (TMG) erlegt bestimmten Diensteanbietern die Impressumspflicht auf, die vor allem dem Verbraucherschutz dienen. In der Anbierterkennzeichnung (Impressum) müssen Informationen angegeben werden, die Verbraucher in die Lage versetzen, die Seriosität der Diensteanbieter zu überprüfen, bevor sie deren Dienste in Anspruch nehmen.
Neben den Verbrauchern haben auch Unternehmen haben ein Interesse daran, die erforderlichen Informationen über andere Marktteilnehmer zu erhalten, um ein wettbewerbsrechtlich einwandfreies Verhalten durchsetzen zu können. Wenn in der Anbieterkennzeichnung von Diensteanbietern falsche Angaben oder Informationen fehlen, ist dies ein Abmahnungsgrund. Doch wann besteht eine Anbieterkennzeichnungspflicht? Welche Angaben sind im Impressum zu machen und wie ist dieses zu gestalten?
Abmahnungen vermeiden
Der Leitfaden des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) klärt diese Fragen und dient Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt, ihr Impressum (auch Anbieterkennzeichnung genannt) nach den Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) zu gestalten. Mit dem Leitfaden können Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, erkennen, was sie bei der Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten haben. Bitte beachten Sie, dass dies im Einzelfall eine rechtliche Beratung nicht ersetzen kann. Dennoch hilft der Leitfaden, die bestehenden Pflichten überhaupt zu erkennen.
Infos und Download
- Informationen zum Leitfaden zur Gestaltung des Impressums auf den Seiten des BMJ
- Download des Leitfadens zur Impressumspflicht
Quelle: Bundesministerium der Justiz






